Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse § 14. Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.