Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2009

Abschnitt:
3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung

Inhalt:
3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung 

3. Teil
Flächenwidmungsplanung

Paragraf:
§038

Kurztext:
Zonierung von Gewerbegebieten

Text:
Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:
1. Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume, 
2. Einzelhandelsnutzungen, 
3. Betriebe, die auch in der Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind, 
4. Tankstellen und Betriebstankstellen (§ 30 Abs 7).
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