Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauvorschriften

Abschnitt:
4. Abschnitt

Inhalt:
Sonderbestimmungen

Paragraf:
§046

Kurztext:
Schulen, Kindergärten und Horte

Text:
(1) Verzogene oder gewendelte Stiegen dürfen in Schulen nicht vorgesehen werden. 

(2) Ist die Mehrzahl der Räume eines Gebäudes für Kindergarten- oder Hortzwecke bestimmt, dürfen gewendelte Stiegen nicht als Hauptstiegen vorgesehen werden. 

(3) Zwischen den Geschoßen sowie vor Außenstiegen mit mehr als fünf Stufen sind Podeste anzuordnen. Diese Außenstiegen sind zu überdachen. 

(4) Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen. 

(5) Werden Turnräume in Schulen oder Bewegungs- und Gruppenräume in Kindergärten einschließlich der ihnen zugeordneten Nebenräume in einem freistehenden Gebäude angeordnet, so sind sie mit dem Schulgebäude bzw. dem Kindergartengebäude durch einen gedeckten Gang oder Ähnliches zu verbinden.
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