Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien

Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw

Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften

4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Paragraf:
§102

Kurztext:
Schutz vor Feuchtigkeit

Text:
(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.

(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
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