Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Wohnungsleerstandsabgabe

Paragraf:
§011

Kurztext:
Bemessungsgrundlagen

Text:
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
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