Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023

Abschnitt:
2. Hauptstück - 2. Abschnitt

Inhalt:
2. Abschnitt
Freiwillige Feilbietung

Paragraf:
§037

Kurztext:

Text:
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.
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