1. Hauptstück Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken 1. Abschnitt Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken („Grüner Grundverkehr“) 1. Unterabschnitt Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
(1) Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts. (2) Ziel der Bestimmungen dieses Abschnitts ist die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes. (3) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.