Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019

Abschnitt:
3. Teil - 7. Hauptstück

Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen

7. Hauptstück
Ehrenmedaille

Paragraf:
§073

Kurztext:
Schaffung einer Ehrenmedaille

Text:
(1) Für 25-, 40- und 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird eine Ehrenmedaille mit dem Namen „Ehrenmedaille für vieljährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens” geschaffen. Sie wird in gesonderter Ausstattung für 25-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiet verliehen.

(2) Nähere Regelungen hat die Landesregierung mit Verordnung zu erlassen.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen