Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VIII. Teil

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§044a

Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich

Text:
der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen