Schlussbestimmungen
der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018