Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz

Abschnitt:
VIII. Teil

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§045

Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehr

Text:
Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.
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