Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung

Abschnitt:
IX.Abschnitt

Inhalt:
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

Trinkwasser

Paragraf:
§083

Kurztext:
Trinkwasser

Text:
§ 83. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
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