Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung

Abschnitt:
III. Abschnitt

Inhalt:
Betriebseinrichtungen, sonstige

                 mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel

Paragraf:
§037

Kurztext:
Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten

Text:
§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
.Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
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