Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987

Abschnitt:
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen

Inhalt:

			

Paragraf:
§029

Kurztext:
Behördenzuständigkeit

Text:
§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen