Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Mutterschutzgesetz

Abschnitt:
Abschnitt 11 - Gemeins. Vorschriften u. Schlussb

Inhalt:

			

Paragraf:
§036

Kurztext:
036

Text:
§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist

           
1.
 für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde;
 
2.
 für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, die gemäß § 22 des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde.
 
.
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