Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Arbeitsruhegesetz

Abschnitt:
Abschnitt 2

Inhalt:
Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe

Paragraf:
§004

Kurztext:
Wochenruhe

Text:
§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
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