Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Wohnungseigentumsgesetz 2002

Abschnitt:
12. Abschnitt

Inhalt:
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraf:
§058d

Kurztext:
Übergangsbestimmung zum ErbRÄG 2015

Text:
§ 58d. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 3, 5 und 7 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft. Die §§ 12 Abs. 3 und 14 Abs. 7 sind anzuwenden, wenn der Wohnungseigentümer bzw. der Partner an oder nach diesem Tag gestorben ist.
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