Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Wohnungseigentumsgesetz 2002

Abschnitt:
10. Abschnitt

Inhalt:
Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

Paragraf:
§050

Kurztext:
Rechte von Miteigentumsbewerbern

Text:
§ 50. Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
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