(1) Ein Ökologiekonzept ist nach den entsprechenden fachlichen Festlegungen zu erarbeiten und hat verpflichtend folgende Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie Pflege der Flächen während der gesamten Betriebsdauer der Photovoltaikanlage sicherzustellen: 1. Rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, um die ursprüngliche Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage zu gewährleisten; 2. Gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Widmungsfläche, wobei maximal 50 % der Widmungsfläche mit Modulen überschirmt sein dürfen; 3. Abstand der Modulunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände von mindestens 3 m, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen; 4. Ökologische und standortgerechte Begrünung; 5. Nutzung der Widmungsfläche für Zwecke der Biodiversität und/oder Ernährung. (2) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Biodiversität hat ein Pflegekonzept zu enthalten. Die ökologischen Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in einem Plan darzustellen, z. B.: - Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen; - Anlage zusätzlicher Biodiversitätsflächen und -elemente wie Totholzhaufen, Steinhaufen, Ansitzstangen, Nisthilfen oder Blühstreifen; - Bepflanzung und Pflege von standortangepassten Hecken oder Büschen; - Aussaat und Pflege artenreicher Wiesen mit Festlegungen zur Mahdfrequenz und Mahdhöhe (ohne Häckseln oder Mulchen). (3) Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Ernährung hat ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsplan zu enthalten. Darin ist detailliert zu beschreiben, welche Art der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist, z. B.: - Beweidung der Flächen unter Angabe der Art und Anzahl der Nutztiere sowie über abschnittsweise Beweidung und Weidepausen; - Art und Ausmaß der Nutzung der Flächen für die Ackerwirtschaft, den Gemüse- oder Obstanbau; - Angabe des Beitrages zur Nahrungsmittelproduktion, z. B. in Großvieheinheiten je ha.