(1) Der Flächenwidmungsplan einschließlich dessen Änderungen sind nach deren Inkrafttreten in einer separat von der Landesregierung zu führenden PDF Ausfertigung darzustellen. (2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden sowie die Definition der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale Flächenwidmungspläne (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.