Gesetz/VO Abschnitt

Detailinformation

Gesetz/VO:
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV

Abschnitt:
1. Grundsätze der Erstellung

Inhalt:
(1) Die Erstellung des Flächenwidmungsplanes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.

(2) Plangrundlage für die planliche Darstellung der im Flächenwidmungsplan festzulegenden und ersichtlich zu machenden Flächen bildet die zum Zeitpunkt des Beginns der Erstellung im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
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