(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft. (3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.