(1) Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer 1. den in §§ 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder 2. entgegen § 7 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder 3. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder 4. die in §§ 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen. (2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter 1. entgegen § 4 Überprüfungen und Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder 2. die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder 3. entgegen § 6 die Vornahme der Überprüfung und der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und Kehrung nicht ermöglicht oder 4. entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält oder 5. entgegen § 5 Abs. 2 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt oder 6. entgegen § 10 die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerstättenbeschau nicht ermöglicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen. (3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 3 Arbeiten nicht veranlasst oder behindert oder entgegen § 8 Abs. 1 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, oder Ablagerungen aus Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, oder entgegen § 17 den Kehrplan nicht einhält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.