(1) Die oder der Eigentümer hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen, wobei der Wechsel nicht innerhalb der Heizperiode und auch nicht vier Wochen vor dem nächsten eingeteilten Überprüfungs- oder Kehrtermins stattfinden darf. (2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte zuständige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten zuständigen öffentlichen Rauchfangkehrer und an die zuständige Gemeinde, innerhalb von vier Wochen schriftlich zu übermitteln.