(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat im Zuge der Überprüfung jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des sicherheitstechnischen Zustandes der jeweiligen Feuerstätte in einem Protokoll festzuhalten und dieses der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich zu übergeben und unter Angabe einer angemessenen Frist Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer diese Feuerstätte neuerlich zu prüfen. Wurden aufgetragene Mängel nicht beseitigt, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und ein sofortiges Heizverbot dieser Feuerstätte auszusprechen. (2) Werden der Behörde Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit oder des sicherheitstechnischen Zustandes auf Grund der Anzeige bekannt, hat sie unverzüglich eine Feuerbeschau gemäß § 8 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019, LGBl. Nr. 100/2019, durchzuführen. (3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der oder des Verfügungsberechtigten zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.