(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt dazugehörigen Verbindungsstücke auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung der Feuerstättenbeschau beauftragt, hat die Gemeinde eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer aus dem jeweiligen Kehrgebiet mit der Durchführung zu beauftragen. (2) Die Feuerstättenbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können. (3) Bei der Feuerstättenbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln, 1. ob die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungsstücke augenscheinliche grobe feuerpolizeiliche Mängel aufweisen und 2. ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind. (4) Die Feuerstättenbeschau ist bei mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten und Raumheizgeräten, welche nicht in einem eigenen Raum mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle drei Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen. (5) Die Feuerstättenbeschau ist bei Raumheizgeräten, welche in Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko oder in eigenen Räumen mit erhöhter Brandgefahr (Heizraum) eingebaut sind und beheizt werden, alle sechs Jahre von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer durchzuführen. Zu diesen Objekten mit hohem brandschutztechnischem Risiko zählen insbesondere: 1. Versammlungs- und Veranstaltungsstätten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen; 2. Geschäftsbauten mit mehr als 2 000 m² Betriebsfläche, 3. Hochhäuser und sonstige Häuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 22 m über dem verglichenen Niveau liegt, 4. Bauten, bei denen auf Grund ihrer Nutzung erhöhte Brandgefahr besteht, zum Beispiel chemische oder holzverarbeitende Betriebe oder Betriebe, in denen größere Mengen brennbare Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird, 5. Garagen mit einer Nutzfläche von über 1 000 m2, 6. Krankenanstalten, Pflegeheime, Wohnaltenheime, Gebäude für betreutes Wohnen mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen, Ambulatorien, Laboratorien, Diagnosezentren, Betreuungszentren für Menschen mit Behinderung, 7. Kuranstalten und Bäder, 8. Kinderbetreuungseinrichtungen, Horte, Schulen, Heime für Studenten und Schüler sowie universitäre Einrichtungen (zB Universitäten oder Fachhochschulen) und 9. historisch wertvolle Gebäude und Museen. (6) Waren bei einer behördlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach einem anderen Bundes- oder Landesgesetz die für eine Feuerstättenbeschau oder Brandsicherheitsprüfung notwendigen Sachverständigen anwesend, gilt diese Überprüfung als Feuerstättenbeschau, sofern die Überprüfung den inhaltlichen Anforderungen einer Feuerstättenbeschau entsprochen hat. (7) Das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Feuerstättenbeschau ist in den Fällen des Abs. 6 der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer von den Verpflichteten nachzuweisen. (8) Als Brandschutzsachverständige im Sinne des Abs. 6 gelten insbesondere: 1. einschlägige Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, 2. einschlägige Ingenieurbüros, 3. gerichtlich beeidete Brandschutzsachverständige und 4. Sachverständige der Brandverhütungsstelle.