*von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) (1) Abgasanlagen und fest verlegte Verbindungsstücke (Poterie) sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn 1. Ansätze von Hart-, Glanz-, Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr gekehrt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht oder 2. sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß gekehrt werden können. (2) Schliefbare Abgasanlagen, bei denen die ordnungsgemäße Kehrung durch Abkratzen des Belags nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind diese auszubrennen. (3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn die Abgasanlage augenscheinlich schadhaft ist und/oder nicht über die gesamte Höhe und angrenzenden Wohnungen vollständig eingesehen und überprüft werden kann. (4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten und den Eigentümer oder die Eigentümerin der Abgasanlage sowie die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche die Abgasanlage durchläuft sowie die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. (5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Abgasanlage sowie die Zwischendecke und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht. (6) Abgasanlagen sind nach dem Ausbrennen und Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit (gemäß ÖNORM B8201) zu überprüfen.