(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für die Veranlassung folgender Arbeiten: 1. die erforderliche Befund-Gutachtenerstellung (Kaminbefund entsprechend landesrechtlicher Vorschriften) bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte und/oder Feuerungsanlage, 2. die Reinigung von Feuerstätten und Verbindungsstücken, 3. die ordnungsgemäße Funktion und ständiges Freihalten von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen für ausreichende Verbrennungsluft der Feuerstätte, 4. die Überprüfung der benützten Feuerstätte samt Verbindungsstück auf ihre Brandsicherheit (Feuerstättenbeschau). (2) Die Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampfungsbrennern und dazugehörigen Verbindungsstücken sowie von Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind/ist von der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einmal jährlich durchzuführen oder von einem gewerberechtlich befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen. (3) Die Reinigung von Feuerstätten für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe - ausgenommen Ölöfen mit Verdampfungsbrennern - samt Verbindungsstücken ist von der oder dem Verfügungsberechtigten durch ein gewerberechtlich befugtes Fachunternehmen mindestens alle zwei Jahre durchführen zu lassen. Über diese Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer sowie der Behörde aufzubewahren.