(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssiggasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.