Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Zweitwohnungsabgabegesetz

Abschnitt:
1. Allgemeines

Inhalt:
1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraf:
§001

Kurztext:
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe

Text:
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
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