Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz 2017

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§007

Kurztext:
Sonstige Notifikationspflichten

Text:
Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen