Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz 2017

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeines

Paragraf:
§001

Kurztext:
Gegenstand der Regelung

Text:
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Erfüllung der in völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung technischer Handelshemmnisse enthaltenen Verpflichtungen zur Notifikation technischer Vorschriften durch das Land Steiermark.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen