Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018

Abschnitt:
IV. Teil

Inhalt:
IV. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§033

Kurztext:
Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr

Text:
(1) Jeder Feuerwehr sind die unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Verhältnisse der Gemeinde bzw bei Betriebsfeuerwehren des Betriebes erforderlichen Geräte und Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs 1 erforderlich sind, beizustellen. Insbesondere sind dies Löschgeräte und -mittel, Einsatzfahrzeuge und -geräte, Betriebsmittel, Alarm- und Nachrichteneinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Feuerwehrhäuser, sonstige Dienstgebäude sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Die Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern oder Geräteräumen, welche den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen müssen, unterzubringen.

(3) Die Feuerwehrhäuser und Geräteräume müssen rasch und sicher erreichbar sein.

(4) Feuerwehrhäuser, Geräteräume, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Eine Zustimmung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.
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