Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018

Abschnitt:
IV. Teil

Inhalt:
IV. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraf:
§032

Kurztext:
Pflichten der Mitglieder

Text:
§ 32

(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.

(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst gemäß den Anweisungen der jeweiligen Kommandanten bzw der jeweiligen Kommandantin nachzukommen, ihn bzw sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Richtlinien sowie Dienstanweisungen einzuhalten. Sie haben insbesondere
a) sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden, sofern keine Unabkömmlichkeit vorliegt;

b) im Dienst strikt und rasch die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen;

c) regelmäßig am Dienst- und Übungsbetrieb teilzunehmen;

d) gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen; 

e) die Dienstkleidung sowie die sonstige Ausrüstung der Feuerwehr sorgsam und pfleglich zu behandeln, nur zweckentsprechend zu verwenden und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Aufforderung zurückzustellen.

(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß Abs 2 nur insoweit, als sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden können.
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