Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018

Abschnitt:
III. Teil: 1. Abschnitt

Inhalt:
III. Teil
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband

Paragraf:
§020

Kurztext:
Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Pflicht- und Betriebsfeuerwehren die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und die erforderlichen Lehrgänge durchzuführen. Darüber hinaus ist der Landesfeuerwehrverband berechtigt, allgemeine Aus- und Fortbildungen in jenen Bereichen anzubieten, die vom Aufgabengebiet der Feuerwehren gemäß § 2 Abs 1 erfasst sind.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat überörtliche Einsatzeinheiten sowie Einheiten für nationale und internationale Einsätze und Übungen aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen.

(3) Dem Landesfeuerwehrverband obliegt die Erstellung von Richtlinien und Dienstanweisungen, die für die Abwicklung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlich sind.

(4) Den Organen des Landesfeuerwehrverbandes obliegen nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten die Prüfung der Feuerwehren hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Richtlinien sowie Dienstanweisungen. Detailbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes zu regeln.
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