Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2018

Abschnitt:
II. Teil: 3. Abschnitt

Inhalt:
3. Abschnitt

Betriebsfeuerwehr

Paragraf:
§016

Kurztext:
Allgemeines

Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes. Sie wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin gebildet. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnen und hat mindestens die Stärke eines Zugs aufzuweisen.

(2) Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung ist von der Feuerpolizeibehörde (§ 22 Abs 1 lit b Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor Erlassung eines solchen hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören.

(3) Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein Anhörungsverfahren gemäß Abs 2 durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (§ 3 Abs 3 letzter Satz), zu beschränken.

(5) Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger bzw eine Betriebsangehörige geeignet, wenn er bzw sie die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt.

(6) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.

(7) In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.
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