Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugstechnikverordnung 2017

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraf:
§007

Kurztext:
Wesentliche Änderungen von Fahrtreppen

Text:
und Fahrsteigen

(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich: 
1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes;

2. die Änderung der Tragkonstruktion;

3. die Änderung der Balustrade;

4. die Änderung des Antriebs;

5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen;

6. die Änderung des Bremssystems;

7. die Änderung der Steuerung;

8. die Änderung der Geschwindigkeit;

9. die Änderung des Stufenbandes.

(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.
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