Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
und Fahrsteigen (1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich: 1. die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes; 2. die Änderung der Tragkonstruktion; 3. die Änderung der Balustrade; 4. die Änderung des Antriebs; 5. die Änderung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen; 6. die Änderung des Bremssystems; 7. die Änderung der Steuerung; 8. die Änderung der Geschwindigkeit; 9. die Änderung des Stufenbandes. (2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.