Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

Abschnitt:
Abschnitt I

Inhalt:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraf:
§006

Kurztext:
Zutritt zu den Kanalanlagen und Messeinrichtungen

Text:
(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.

(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

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