Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

Abschnitt:
Abschnitt I

Inhalt:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraf:
§005

Kurztext:
Haftung der Stadt Wien

Text:
§ 5. Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/ 1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, Außerbetriebsetzung der öffentlichen Straßenkanäle, Rückstau infolge von Naturereignissen, wie starke Regenfälle, Hochwasser und Schneeschmelze, oder betriebsbedingte Hemmungen im Wasserablauf eintreten.
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