Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

Abschnitt:
Abschnitt I

Inhalt:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraf:
§004

Kurztext:
Ableerung in den Kanal

Text:
§ 4. (1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.

(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.

(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.
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