Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Kehrverordnung 2016

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Begriffsbestimmungen

Text:
§ 1. Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung: 
1. Abgasklappe: Vorrichtung zum Verschließen des Querschnittes des Abgasstutzens oder des Verbindungsstückes;

2. Anschlussgeschoß: Geschoß, in dem sich die Anschlussstelle befindet;

3. Anschlussstelle: Öffnung in der Wange für den Anschluss eines Verbindungsstückes an eine Abgasanlage;

4. Besteigbarer Rauchfang: Abgasanlage mit einem Querschnitt über 3000 cm², die im Inneren mit Steigeisen oder sonstigen Aufstiegshilfen ausgestattet ist;

5. Fachkraft: zuverlässige und fachkundige Person auf dem Gebiet des Kehrens und Überprüfens von Feuerungsanlagen mit einem positiven Lehrabschlusszeugnis;

6. Hauptkehrung: jährliche gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 sowie § 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Kehrung der Abgasanlage;

7. Kopf: Teil der Abgasanlage über der Dachfläche bis zur Oberkante der Mündung;

8. Kehrgerät: dem Stand der Technik entsprechendes Werkzeug zum Kehren von Abgasanlagen;

9. Querschnitt: rechtwinkelig zur Abgasanlagenachse liegende Fläche des Hohlraumes;

10. Rauchfangkehrerin bzw. Rauchfangkehrer: soweit nicht anders bestimmt, öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerin bzw. öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer, die bzw. der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten des 4. Abschnittes des WFPolG 2015 durchzuführen;

11. Reinigungsöffnung: Öffnung zur Reinigung bzw. Kehrung und/oder Überprüfung der Abgasanlage oder des Verbindungsstückes;

12. Reinigungsverschluss: Verschluss der Reinigungsöffnung;

13. Schliefbarer Rauchfang: Abgasanlage mit einem Querschnitt über 2000 cm², die zum Zweck der Kehrung bestiegen werden kann;

14. Selch: Abgasanlage (oder Teil einer Abgasanlage) zum Kalt- oder Warmräuchern von Nahrungsmitteln;

15. Sohle: untere Begrenzung des Hohlraumes der Abgasanlage;

16. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Abgasanlage;

17. Verbrennungsluft: in die Feuerstätte einströmende (zugeführte) Luft, welche der Verbrennung dient.
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