Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§022

Kurztext:
Zwangsbefugnisse

Text:
§ 22. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
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