Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Feuerpolizeigesetz 2015

Abschnitt:
5. Abschnitt

Inhalt:
Schlussbestimmungen

Paragraf:
§020

Kurztext:
Verordnungsermächtigung

Text:
Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über
1. den Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (§ 14),
2. generelle Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 4,
3. die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19),
4. die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (§ 6),
5. die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (§ 3) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr.97/2013,
6. die Form und den Inhalt der Datenerfassung (§ 13a Abs. 1).
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