Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Baugesetz 1997

Abschnitt:
III. Sonstige Beschränkungen d. Eigentumsrechtes

Inhalt:
3. Abschnitt - Sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes

Paragraf:
§013

Kurztext:
Pflege von Grundstücken im Bauland

Text:
Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem gepflegten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte einer dieser Verpflichtungen trotz Anordnung binnen angemessener Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen.
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