Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Hebeanlagenverordnung

Abschnitt:
1. Abschnitt

Inhalt:
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen

Paragraf:
§001

Kurztext:
Stand der Technik

Text:
(1) Die Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß § 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.
Sollten Sie Korrekturwünsche haben,
diese bitte an info@eurobau.com melden

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter bestellen