Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
(l) Durch eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit c darf eine Begründung von Leistungspflichten nur hinsichtlich der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen, wie insbesondere für die Errichtung einer der vorgesehenen Verwendung der Grundflächen entsprechenden Abwasserversorgung, Wasserversorgung oder verkehrsmäßigen Erschließung, und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraus- setzungen, deren Kosten nicht bereits durch gesetzliche Beiträge und Gebühren abgedeckt sind, erfolgen. (2) In der Vereinbarung sind jedenfalls Art und Umfang der Leistungspflichten des Grundeigentümers und der Gemeinde sowie die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erbringen sind, festzulegen. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde an der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit der zu schaffenden Aufschließung von Baugrundstücken und den wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers anzustreben. (3) In der Vereinbarung ist die Erfüllung der vereinbarungs- gemäßen Leistungsverpflichtungen sicherzustellen. Die Sicherstellung darf erfolgen durch a) Bestellung einer Kaution, b) Bestellung einer Hypothek oder c) Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten. (4) Neben einer Vereinbarung nach Abs l ist der Abschluß einer Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.