Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
(l) Die Gemeinde darf auf Angebot des Grundeigentümers eine Vereinbarung nach § l Abs 3 lit b abschließen, wenn a) dies zur Deckung des im örtlichen Entwicklungskonzept unter Berücksichtigung der angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung erhobenen Baulandbedarfes erforderlich ist, b) geeignete Grundflächen aus den in der Bauflächenbilanz ausgewiesenen Baulandreserven zu angemessenen Preisen nicht ausreichend verfügbar sind. Bei der Gestaltung der Vereinbarung ist insbesondere bei verhältnismäßig kleinen, das Flächenausmaß von 3000 m2 nicht übersteigenden Grundflächen auf einen geltend ge- machten Eigenbedarf des Grundeigentümers angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Die Sicherstellung der Verfügbarkeit von geeigneten Grundflächen hat durch deren Erwerb durch die Gemeinde oder durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern von zu sichernden Grundflächen, wie insbesondere Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandsverträge, zu erfolgen. (3) In der Vereinbarung ist ein angemessenes Entgelt für die Zurverfügungstellung der Grundflächen festzulegen. Wird in der Vereinbarung die Veräußerung dieser Grundflächen an die Gemeinde oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten vorgesehen, darf der zu vereinbarende Kaufpreis die Hälfte des ortsüblichen Preises von gleichwertigen Baugrundstücken in vergleichbarer Lage nicht unterschreiten. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Kaufpreis in seinem Wert gesichert wird; als Grundlage für die Feststellung von Geldwertänderungen ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder dessen vergleichbarer Nachfolgeindex heranzuziehen. (4) Für den Fall der Weitergabe dieser Grundflächen innerhalb von zehn Jahren ist sicherzustellen, daß dies höchstens zum ver- einbarten Entgelt (Abs 3) einschließlich allfälliger Aufwendungen erfolgt. Die Sicherstellung hat durch eine auf die Rechtsnachfol- ger zu überbindende Vereinbarung einer Konventionalstrafe in der Höhe des dieses Entgelt übersteigenden Mehrerlöses zugunsten des Grundeigentümers, der diese Grundflächen zur Verfügung gestellt hat, zu erfolgen. (5) In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß auf Verlangen des Grundeigentümers die Vereinbarung nach Abs l rückabzuwickeln ist, wenn durch die Gemeinde innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamkeit der in Aussicht genommenen Widmung nicht mit einer widmungsgemäßen Bebauung der von der Vereinbarung erfaßten Grundflächen begonnen worden oder eine Weitergabe zum Zweck einer widmungsgemäßen Bebauung dieser Grundflächen nicht erfolgt ist.