Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
(l) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor einer Neufestlegung von Grundflächen als Bauland mit dem Grundeigentümer eine Verein- barung nach § l Abs 3 lit a zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung der von der in Aussicht genommenen Widmung erfaßten Grundflächen abzuschließen, wenn dies zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung, insbesondere im Interesse ei- ner geordneten Siedlungsentwicklung, oder zur Sicherstellung einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Bebauung erforderlich ist. (2) In einer Vereinbarung nach Abs l ist vorzusehen, daß die Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, innerhalb einer angemessenen Frist einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen sind. Diese Frist darf zehn Jahre ab Wirksamwerden der in Aussicht genommenen Widmung nicht übersteigen. Eine widmungsgemäße Bebauung ist gegeben, wenn das Bauvorhaben vollendet worden ist. (3) Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere auf notwendige Aufwendungen zur Baureifmachung, Art und Umfang der künftigen Bebauung sowie die Zeit zur Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen Bedacht zu nehmen. In der Vereinba- rung ist vorzusehen, daß bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe eine angemessene Verlängerung der Frist zur widmungs- gemäßen Bebauung zu gewähren ist. (4) Die Erfüllung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Verpflichtung darf für den Fall, daß diese Grundflächen nicht oder nicht rechtzeitig vereinbarungsgemäß bebaut werden, im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer sichergestellt werden durch: a) Vereinbarung einer Konventionalstrafe; b) Bestellung einer Kaution; c) Bestellung einer Hypothek; d) Einräumung eines Optionsrechtes. (5) Neben einer Vereinbarung nach Abs 1 ist der Abschluß einer Vereinbarung nach § 3 nicht zulässig.