Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Orig. Titel: Grundsätze für privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumplanung (l) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept nach § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen (§ 22 Abs l des Gemeindeplanungsgesetzes 1995). (2) In Gemeinden, in denen ein örtliches Entwicklungskonzept besteht, das nicht den Bestimmungen des § 2 des Gemeindepla- nungsgesetzes 1995 vollinhaltlich entspricht, gilt das örtliche Entwicklungskonzept bis zur Anpassung an die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne des Abs l. (3) Zu den privatwirtschaftlichen Maßnahmen zählen insbesondere Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern anläßlich der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen a) zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung von unbebauten Baugrundstücken innerhalb angemessener Fristen, b) über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfes an Bau- grundstücken zu angemessenen Preisen, c) über die Beteiligung der Grundeigentümer an den der Gemeinde durch die Festlegung von Grundflächen als Bauland erwachsen- den Kosten für Aufschließungsmaßnahmen und für die Schaffung der sonstigen Bebauungsvoraussetzungen. (4) Beim Abschluß und bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommen- den Vertragspartner der Gemeinden zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere der Größe oder der Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisherige oder künftige Verwendung u. dgl., haben. (5) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner der Gemeinden zu wahren und deren wirtschaftliche Interessen den Interessen der örtlichen Raumplanung gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen; bei der Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten, ist auf deren Verhältnismäßigkeit zu achten. (6) Die Vereinbarungen sind unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, daß sie erst wirksam werden dürfen, wenn die in Aussicht genommene Flächenwidmung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam geworden ist. In der Vereinbarung ist ausdrücklich festzuhalten, daß ihr Abschluß keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes begründet. (7) In den Vereinbarungen ist die Erfüllung der Leistungs- pflichten, zu denen sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten, durch geeignete Sicherungsmittel zu gewährleisten. Als Sicherungsmittel dürfen nur solche vorgesehen werden, die im Hinblick auf die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen der örtlichen Raumplanung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Insbesondere kommen als Sicherungsmittel die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die Bestellung einer Kaution oder Hypothek, die Einräumung eines Optionsrechtes oder die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten in Betracht. Bei der Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung der Sicherungsmittel gilt Abs 5 sinngemäß. (8) In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragspartner der Gemeinden an Dritte sicherzustellen, daß die von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsge- genständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte, wie Bau- oder Bestandsrechte, erwerben. (9) Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Sie haben jedenfalls zu beinhalten: a) die Bezeichnung der Vertragspartner; b) die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, ihr Flächenausmaß und ihre gegenwärtige Widmung; c) die in Aussicht genommene Widmung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen; d) die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten; e) die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erbringen sind; f) die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten; g) die Regelung der Tragung der mit dem Abschluß der Vereinbarungen verbundenen Kosten; h) die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Vereinbarung (Abs 6).