Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021

Abschnitt:
6. Abschnitt

Inhalt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraf:
§017

Kurztext:
Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

Text:
(1) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des § 9 nicht anzuwenden.
(2) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 3 bis 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV erforderlich.
(4) Für bestehende Heizungsanlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion nach § 5a der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung, in der Fassung LGBl Nr. 13/2011 unterzogen wurden, berechnet sich die Frist für die nächste Inspektion nach dem Kalenderjahr, in dem die einmalige Inspektion durchgeführt wurde.
(5) Die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 4 gelten für ab Inkrafttreten der Verordnung neu angelieferte bzw. eingelagerte Brennstoffe. Lagerbestände müssen spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung die Anforderungen des § 4 erfüllen. Bei festen nicht standardisierten biogenen Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 4 ist der zulässige Gesamtchlorgehalt spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
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