Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021

Abschnitt:
3. Abschnitt

Inhalt:
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraf:
§009

Kurztext:
Blockheizkraftwerke

Text:
(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25> 0,25 bis < 1
Boschzahl3
Staub (mg/m³)50
CO (mg/m³)650250
NOx (mg/m³)1.200400
2. Erdgas, Flüssiggas:
ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW)
 bis < 1
CO (mg/m³)200
NOx (mg/m³)250
NMHC (mg/m³)150
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
ParameterBrennstoffwärmeleistung (MW)
 bis 0,25> 0,25 bis < 1
CO (mg/m³)1.000*400*
NOx (mg/m³)1.000500
NMHC (mg/m³)150
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen. * Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³. Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O2) nicht überschreiten. (2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind: 1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten; 2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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